Die meisten Vermieter haben das Gesetz über den "Berliner Mietendeckel" unter dem Druck drohender Bußgeldverfahren durchgeführt. Nach einer Schätzung des Berliner Senats ist die Mietzahlung während der Geltung des Mietendeckels in 420.000 Mietverhältnissen abgesenkt worden. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit des Gesetzes festgestellt. Nachstehend geben wir eine Übersicht über die Folgen:
1. In bestehenden Mietverhältnissen gilt ab sofort wieder die vertraglich vereinbarte Miete.
2. Die in der Zeit von März 2020 bis April 2021 aufgelaufenen Fehlbeträge (Differenz zwischen der Vertragsmiete und der durch den Mietendeckel abgesenkten Miete) sind nachzuentrichten. Der Vermieter kann hierfür eine Ratenzahlung einräumen, ist hierzu jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet.
3. Wenn Sie mit den betreffenden Mietern sonst keine Probleme hatten, empfehlen wir, fällige Nachzahlungen zunächst unter Fristsetzung anzufordern und in begründeten Fällen eine Ratenzahlung zu bewilligen. Die Mieter sollten für gesetzgeberische Fehlleistungen nicht in die Verantwortung genommen werden.
4. Die Kündigung des Mietverhältnisses kommt erst in Betracht, wenn der Mieter die Nachzahlung innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) nicht erbringt.
5. Wurde bei neuen Mietverträgen eine sogenannte "Schattenmiete" vereinbart (also eine Miete für den Fall, dass der Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt wird), so ist die höhere Miete - regelmäßig auch rückwirkend ab Vertragsbeginn - zu zahlen. Einzelheiten hängen von der Formulierung der entsprechenden Vertragsbestimmung ab.
6. Achtung: Die im BGB verankerte Mietpreisbremse gilt auch weiterhin. Diese greift allerdings im Gegensatz zum Mietendeckel nur ein, wenn die Miethöhe vom Mieter ausdrücklich gerügt wird.
7. Erhöhungen der Miete auf den ortsüblichen Betrag nach § 558 BGB können nunmehr wieder problemlos durchgeführt werden. Der Berliner Senat hat angekündigt, im Mai 2021 eine Fortschreibung des Berliner Mietspiegels 2019 zu veröffentlichen. Wir empfehlen, diesen abzuwarten, um die Mieterhöhung auf aktuelle Zahlen stützen zu können.
8. Sämtliche Bußgeld- und Verwaltungsverfahren, die aufgrund des Berliner Mietendeckels gegen Vermieter eingeleitet wurden, sind von Amts wegen einzustellen.
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