Bundesverfassungsgericht gestattet Mietabsenkungen

Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten der zweiten Stufe des Mietendeckels abgelehnt. Damit kann § 5 MietenWoG Bln, der eine Absenkung von Mieten vorsieht, die über eine staatlich festgesetzte Kappungsgrenze hinausgehen, planmäßig am 23. November 2020 in Kraft treten.

Der Fall

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Hauses in Berlin mit 24 Wohnungen. 14 Wohnungen wurden anlässlich von Mieterwechseln saniert. Die Mieten der neu vermieteten Wohnungen liegen zwischen 7,45 € und 15,00 € je Quadratmeter und Monat. Die Beschwerdeführer gegen davon aus, dass sie für jedenfalls 13 Wohnungen die Miete absenken müssten, wenn § 5 MietenWoG Berlin in Kraft tritt. Hierdurch würde eine Einbuße von 15% der Nettomieteinnahmen eintreten. Die Beschwerdeführer haben deshalb Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig eine einstweilige Anordnung beantragt, um das Inkrafttreten des Gesetzes zunächst zu verhindern.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag abgewiesen.

Ob dem Land Berlin überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Miethöhe zusteht, ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts offen und bedarf einer näheren Prüfung. Die Verfassungsbeschwerde ist daher weder von vornherein unzulässig, noch unbegründet.

In solchen Fällen wägt das Gericht die Nachteile ab, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

Grundsätzlich hält sich das Bundesverfassungsgericht bei Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zurück. Solche Eingriffe sind nur möglich, wenn dem Beschwerdeführer schwerwiegende, nicht rückgängig zu machende Nachteile drohen.

Dies verneint die Kammer. Ein Rückgang der Mieteinnahmen von 15% sei nicht existenzbedrohend und daher von den Beschwerdeführern zunächst hinzunehmen. Außerdem verweist das Gericht darauf, dass für den Fall des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde die Mieter zur Nachzahlung der Mietdifferenzen herangezogen werden könnten.

Fazit

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits im März den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das MietenWoG Bln abgelehnt hatte, kam die jetzige Entscheidung nicht überraschend. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass vorübergehende finanzielle Nachteile sowie der durch die Anwendung des Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand den Vermietern zugemutet werden können.

Fundstelle: Pressemitteilung Nummer 96/2020 des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2020; Beschluss vom 28. Oktober 2020, Aktz. 1 BvR 972/20; beides veröffentlicht auf www.bundesverfassungsgericht.de

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