Ohne Rückkehrwille keine Untervermietung

Ein Wohnraummieter hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung, wenn er nicht mehr in die Wohnung zurückkehren will. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Der Fall

Die Kläger sind Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in der Nähe des Nollendorfplatzes. Die Gegend um den Nollendorfplatz wird geprägt von der Drogen- und Prostitutionsszene. Die Tochter der Klägerin wurde von einer anderen Mieterin bedroht und belästigt. Die Familie ist daher nach Zehlendorf verzogen. Die beiden Zimmer der Wohnung haben sie untervermietet, und zwar für 500 bis 800 €. Dies übersteigt die im Verhältnis Hauptmieter-Vermieter geschuldete Miete bei Weitem.

Der beklagte Vermieter hat die Untervermietung untersagt, hiergegen richtet sich die Klage der Hauptmieter, die die Gestattung der Untervermietung sowie Schadenersatz wegen entgangener Untermiete verlangen.

Die Entscheidung

Die Klage bleibt in beiden Instanzen erfolglos ! Das Amtsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es dem Mieter nicht gestattet sei, mit der Untervermietung Gewinne zu erzielen. Dies sei Sache des Vermieters (!).

Das Landgericht steht dem Mieter zwar zu, dass er seinen Lebensmittelpunkt an anderer Stelle begründen könne. In solchen Fällen müsse allerdings zugleich ein konkreter Rückkehrwille ersichtlich sein. Es reiche nicht aus, dass der Mieter - wie hier - sich die Rückkehr in die Wohnung als "Notlösung" vorbehalte, falls er keine andere Wohnung in einer "besseren" Gegend finden könne. Ohne konkreten Rückkehrwillen des Hauptmieters besteht nach Ansicht des Landgerichts kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung.

Fazit

Bislang war die Rechtsprechung im Bereich der Untervermietung sehr großzügig. In fast jeder vom Mieter häufig mit großer Phantasie vorgetragenen Konstellation erkannten die Gerichte einen Grund zur Erteilung einer Untermieterlaubnis.

Nachdem nunmehr gerade in Berlin immer mehr Fälle des Mißbrauches der Untervermietung zum Zwecke der schlichten Geschäftemacherei bekannt werden, scheint sich der Wind zu drehen. Das Landgericht Berlin hat in einem solchen Extremfall mit seiner Entscheidung zumindestens dazu beigetragen, den Wildwuchs einzudämmen.

Bei jedem Gesuch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis sollte der Vermieter sorgfältig prüfen, ob von dem ernsthaften Willen des Hauptmieters ausgegangen werden kann, in seine Wohnung zurückzukehren.

Fundstelle: LG Berlin, Beschlüsse vom 25. November und 30. Dezember 2024, Az. : 63 S 202/24, veröffentlicht in: GE 2025, Heft 7, Seite 346 f

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