Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Die von Anfang an umstrittenen Regelungen sind bereits an der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin gescheitert. In seiner umfangreich begründeten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz das Mietrecht in die sogenannte konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit fällt.
Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, dürfen die Länder in diesem Bereich keine eigenen Gesetze mehr erlassen. Spätestens mit der Einführung der "Mietpreisbremse" im Jahre 2015 hat der Bund die Bemessung der höchstens zulässigen Miete abschließend geregelt. Damit besteht für zusätzliche Gesetze der Länder betreffend der gleichen Materie kein Raum mehr (Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz).
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es jedoch offensichtlich, dass mit dem "Berliner Mietendeckel" derselbe Gegenstand geregelt wird, der bereits von der "Mietpreisbremse" erfasst worden ist. So sollen nach Bundesrecht zulässige Mieterhöhungen ebenso wie danach zulässige Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn verboten werden.
Solche, sich gegenseitig überschneidende Regelungen vom Bund und den Ländern, werden durch das Grundgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Daher hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit des Berliner Gesetzes festgestellt.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann insbesondere für Mieter, die Mietzahlungen teilweise einbehalten haben, erhebliche Folgen haben. Die Konsequenzen der Entscheidung werden wir in einem gesonderten Beitrag auf dieser Seite erörtern, der in den nächsten Tagen erscheint.
Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 28/2021 vom 15. April 2021; Beschluss vom 25. März 2021, Az. : 2 BvF 1/20u. a.