Mietpreisbremse nochmals verschärft

Mit Wirkung zum 1. April 2020 ist die Mietpreisbremse vom Gesetzgeber nochmals verschärft worden. Außerdem wurde die Geltungsdauer der Regelung um fünf Jahre verlängert.

Mit der Mietpreisbremse hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juni 2015 die Höhe der Miete bei der Neuvermietung von Wohnungen auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt. Seither darf bei neu begründeten Mietverhältnissen nur noch die ortsübliche Miete zuzüglich 10 % vereinbart werden. Ausnahmen gelten u.a. für modernisierte und neu erbaute Wohnungen. Überzahlte Beträge sind auf (zu begründende !) Rüge des Mieters zu erstatten, aber nur für die Zukunft.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde unter anderem die Begründungspflicht für die Rüge beseitigt. Außerdem sind Vermieter seither verpflichtet, Mieter vor Abschluss des Vertrages über das Vorliegen eines etwaigen gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, der sie zu Erhebung einer höheren Miete berechtigt, zu informieren. Geschieht dies nicht, kann nur die ortsübliche Miete + 10% verlangt werden.

Mit der zum 1. April 2020 eingeführten Neuregelung werden die Rechte der Mieter nochmals erheblich erweitert. Diese haben nunmehr 30 Monate seit Beginn des Mietverhältnisses Zeit, einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu rügen. Dann besteht ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Beträge seit Beginn des Mietverhältnisses.

Wird die Frist versäumt, kann der Mieter zwar immer noch eine Rückerstattung verlangen, aber nur für diejenigen überzahlten Beträge, die nach Zugang der Rüge fällig werden.

Die Regelung gilt für sämtliche Mietverträge, die ab dem 1. April 2020 abgeschlossen werden. Für die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Außerdem hat der Deutsche Bundestag die Mietpreisbremse um fünf Jahre verlängert. Dies bedeutet, dass die Bundesländer für Gebiete mit "angespannten Wohnungsmärkten" die Regelung für weitere fünf Jahre in Kraft setzen können. Spätestens zum 31. Dezember 2025 soll die Mietpreisbremse auslaufen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Seite unter:

Fundstellen: Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Bundestags-Drucksache 19/15824)

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