Schönheitsreparaturen: bei unwirksamer Klausel müssen weder Mieter noch Vermieter renovieren

Ist die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, so sind weder Mieter noch Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Der Fall:

Im Jahre 2002 mietete die Klägerin von der Beklagten eine renovierungsbedürftige Wohnung. Im Mietvertrag verpflichtete sich die Mieterin zur Durchführung der Schönheitsreparaturen.

Im Jahre 2016 verlangt die klagende Mieterin von der beklagten Vermieterin einen Vorschuss für die Durchführung erforderlicher Schönheitsreparaturen.

Die Entscheidung:

Die Klage wird sowohl vom Amtsgericht, als auch vom Landgericht abgewiesen.

Zwar war die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieterin missglückt, denn nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies nur noch dann möglich, wenn die Wohnung bei Mietbeginn dem Mieter renoviert übergeben wurde.

Das Landgericht vertritt aber die Auffassung, dass die Mieterin den unrenovierten Zustand bei Vertragsbeginn akzeptiert habe. Eine Verbesserung der Wohnung durch Ausführung der Schönheitsreparaturen auf Kosten der Vermieterin könne sie daher nicht verlangen.

Das Argument der Mieterin, wonach sich der Renovierungszustand im Verlaufe von vierzehn Jahren Mietzeit kontinuierlich verschlechtert habe, lässt das Landgericht nicht gelten. Es käme nicht darauf an, ob die Wohnung mehr oder weniger abgewohnt sei. Erst wenn der Eintritt von "Substanzschäden" (z. B. an Wänden, Fenstern und Türen) drohe, müsse der Vermieter auf eigene Kosten tätig werden.

Da die Rechtsfrage jedoch umstritten ist, hat das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Fazit:

Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn sie führt zu einem vernünftigen Ergebnis. Der Mieter kann nach eigenem Ermessen - und auf eigene Kosten - die Wohnung renovieren. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu trifft ihn jedoch nicht. Umgekehrt kann er aber auch den Vermieter nicht zwingen, seinerseits Renovierungsarbeiten durchzuführen. Wie der Bundesgerichtshof die Frage beurteilen wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Änderung der Rechtsprechung: Mieter muss nicht renovieren, wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen hat.

Fundstelle: Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2018, Az.: 18 S 92/16, veröffentlich in: Grundeigentum 2018, Heft 11, Seite 713

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