VERJÄHRUNG DROHT ZUM 31.12.2020!

Silvester 2020 ist für Gläubiger ein wichtiger Termin, da an diesem Tage zahlreiche Ansprüche verjähren, wenn nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Was bedeutet Verjährung?

Der Eintritt der Verjährung lässt den Anspruch des Gläubigers zwar "auf dem Papier" bestehen. Wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft, ist der Anspruch jedoch praktisch nicht mehr durchsetzbar. Vielmehr steht dem Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu.

Im Prozess wird die Klage in diesem Falle kostenpflichtig abgewiesen. Jeder Gläubiger muss sich daher vor Augen führen, dass allein der Eintritt der Verjährung dazu führt, dass er seine Forderung weder jetzt noch in Zukunft durchsetzen kann.

Welche Ansprüche verjähren zum Jahresende?

Seit dem 1. Januar 2002 gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt jeweils am Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis erlangt hat. Bei vertraglichen Ansprüchen (z.B. Mietforderungen) dürfte die Kenntnis des Gläubigers immer vorliegen.

Die Verjährungsfrist für die Anfang Januar 2017 fällig gewordene Miete beginnt somit am 31. Dezember 2017 und endet mit Ablauf des

31. Dezember 2020.

Mit Ablauf dieses Tages verjähren u.a. folgende im Jahre 2017 entstandene Forderungen:

  • Mieten für Wohnungen, Geschäftsräume und Grundstücke,
  • Fehlbeträge/Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2016, sofern die Abrechnung dem Mieter im Jahre 2017 zugeleitet worden ist,
  • Leistung/Rückerstattung einer Mietkaution,
  • Vergütungsforderungen von Hausverwaltern, Maklern, Steuerberatern und Rechtsanwälten (einschließlich aller Auslagen!),
  • Zahlung von Fehlbeträgen aus Wohngeldabrechnungen und Sonderumlagen,
  • Zahlung von Wohngeldvorschüssen (soweit noch nicht abgerechnet wurde!),
  • Zahlung von Werklohn (wenn das Bauvorhaben 2017 abgenommen wurde).
  • Gehälter, Unterhaltsansprüche, Renten und Zinsen,
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (z.B. wegen Überzahlungen),
  • Rückzahlung eines Darlehens.

Außerdem verfallen die Ansprüche des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2019, wenn die Betriebskostenabrechnung dem Mieter nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens zum 31. Dezember 2020, zugeleitet wird!

Gilt die dreijährige Verjährungsfrist für alle Ansprüche?

Keineswegs, denn es bestehen zahlreiche Sonderregelungen.

Für Schadensersatzansprüche aus dem Zustand einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes (z.B. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen) gilt eine kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten.

Gewährleistungsansprüche wegen Arbeiten an Haus und Grundstück verjähren (je nach Art und Umfang der Leistungen) in 2 oder 5 Jahren; sollte die VOB/B wirksam (!) vereinbart sein, bereits nach 2 bzw. 4 Jahren.

Der Anspruch auf die Übereignung eines Grundstückes sowie die Gegenleistung (in der Regel der Kaufpreis) verjähren in 10 Jahren.

Herausgabeansprüche aus Eigentum sowie rechtskräftig (z.B. durch Urteil oder Vergleich) festgestellte Ansprüche verjähren hingegen erst nach Ablauf von 30 Jahren.

Achtung: Nicht alle Ausnahmen können hier dargestellt werden. Es existieren für verschiedene Rechtsgebiete weitere Sonderregelungen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen wir Ihnen auf Anfrage.

Was ist zu tun?

Vorweg folgendes: Ein Mahnschreiben an den Schuldner ändert an der Verjährung nichts!

Der Eintritt der Verjährung wird vielmehr am sichersten durch die rechtzeitige Erhebung der Klage verhindert.

Bei Zahlungsansprüchen kann auch die Einreichung eines Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids ausreichen. Hierbei sind allerdings Besonderheiten zu beachten, über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren.

Die Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids wird häufig nicht mehr im alten Jahr erfolgen können. Der Gläubiger muss in diesen Fällen aber alles unternehmen, um die baldige Zustellung sicherzustellen, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss unverzüglich entrichten.

Im Einzelfall kann es möglich sein, auf eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung zunächst zu verzichten. In Betracht kommen u.a. die Aufnahme von Verhandlungen mit der Gegenseite, die Vereinbarung einer Ratenzahlung, der Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung und in bestimmten Fällen auch die Einschaltung einer Schlichtungsstelle. Diese Schritte sollten stets mit anwaltlicher Begleitung unternommen werden.

Häufig ist es nicht einfach zu beurteilen, ob die Verjährung einer Forderung droht. Bitte warten Sie daher mit der Mandatserteilung nicht bis zum letzten Tag !

02.12.2020 Pa d9/d11343

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