VERJÄHRUNG DROHT ZUM 31.12.2010!

Silvester 2010 ist für Gläubiger ein wichtiger Termin, da an diesem Tage zahlreiche Ansprüche verjähren, wenn nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Was bedeutet Verjährung?

Der Eintritt der Verjährung lässt den Anspruch des Gläubigers zwar "auf dem Papier" bestehen. Wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft, ist der Anspruch jedoch praktisch nicht mehr durchsetzbar. Vielmehr steht dem Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu.

Im Prozess wird die Klage in diesem Falle kostenpflichtig abgewiesen. Jeder Gläubiger muss sich daher vor Augen führen, dass allein der Eintritt der Verjährung dazu führt, dass er seine Forderung weder jetzt noch in Zukunft durchsetzen kann.

Welche Ansprüche verjähren zum Jahresende?

Seit dem 1. Januar 2002 gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt jeweils am Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Bei vertraglichen Ansprüchen (z.B. Mietforderungen) dürfte diese Kenntnis immer vorliegen.

Die Anfang Januar 2007 fällig gewordene Miete verjährt somit mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

An diesem Tage verjähren u.a. folgende im Jahre 2007 entstandene Forderungen:

  • Mieten für Wohnungen, Geschäftsräume und Grundstücke,
  • Fehlbeträge/Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2006, sofern die Abrechnung im Jahre 2007 dem Mieter zugeleitet worden ist,
  • Leistung/Rückerstattung einer Mietkaution,
  • Vergütungsforderungen von Hausverwaltern, Maklern, Steuerberatern und Rechtsanwälten (einschließlich aller Auslagen!),
  • Zahlung von Fehlbeträgen aus Wohngeldabrechnungen und Sonderumlagen,
  • Zahlung von Wohngeldvorschüssen (soweit noch nicht abgerechnet wurde),
  • Zahlung von Werklohn (wenn das Bauvorhaben 2007 abgenommen wurde !),
  • Gehälter, Unterhaltsansprüche, Renten und Zinsen,
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (z.B. wegen Überzahlungen),
  • Rückzahlung eines Darlehens.

Außerdem verfallen die Ansprüche des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2009, wenn die Betriebskostenabrechnung dem Mieter nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens zum 31. Dezember 2010, zugeleitet wird!

Gilt die dreijährige Verjährungsfrist für alle Ansprüche?

Dies ist zu verneinen, denn es bestehen zahlreiche Sonderregelungen.

Dies ist zu verneinen, denn es bestehen zahlreiche Sonderregelungen.

Für Schadensersatzansprüche aus dem Zustand einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes (z. B. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen) gilt eine kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten.

Gewährleistungsansprüche wegen Arbeiten an Haus und Grundstück verjähren in 5 Jahren, sollte die VOB/B wirksam (!) vereinbart sein, bereits nach 4 Jahren.

Herausgabeansprüche sowie rechtskräftig (z.B. durch Urteil oder Vergleich) festgestellte Ansprüche verjähren hingegen erst nach Ablauf von 30 Jahren.

Achtung: Bis zum 31. Dezember 2001 (bzw. für bestimmte erbrechtliche Ansprüche sogar bis zum 31. Dezember 2009) galt für zahlreiche Ansprüche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Wegen der vom Gesetzgeber erlassenen Überleitungsvorschriften können unter bestimmten Umständen auch vor Jahrzehnten entstandene Ansprüche heute noch erfolgreich geltend gemacht werden. Nähere Auskünfte hierzu sollten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt einholen.

Was ist zu tun?

Der Eintritt der Verjährung kann am sichersten durch die Erhebung der Klage verhindert werden.

Bei Zahlungsansprüchen kann auch die Einreichung eines Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids ausreichen. Hierbei sind allerdings Besonderheiten zu beachten, über die Sie Ihr Anwalt aufklären wird.

Die Zustellung der Klage oder des Mahnbescheids wird häufig nicht mehr im alten Jahr erfolgen können. Der Kläger muss in diesen Fällen alles unternehmen, um die baldige Zustellung der Klage bzw. des Mahnbescheids sicherzustellen. Insbesondere muss der Gerichtskostenvorschuss unverzüglich, d.h. innerhalb von 2 Wochen nach Anforderung, entrichtet werden.

Im Einzelfall kann es möglich sein, auf eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung zunächst zu verzichten. In Betracht kommt hier die Aufnahme von Verhandlungen mit der Gegenseite, ein Anerkenntnis des Anspruchs, der Verzicht auf die Einrede der Verjährung und in bestimmten Fällen auch die Einschaltung einer Schlichtungsstelle. Ob dies im konkreten Fall möglich und sachgerecht ist, muss (rechtzeitig vor Fristablauf!) gemeinsam mit dem von Ihnen eingeschalteten Rechtsanwalt geklärt werden.

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