BGH: Mieter renoviert selbst (oder überhaupt nicht!)

Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, für die Ausführung von Schönheitsreparaturen einen Malerfachbetrieb zu beauftragen. Dies ergibt sich aus einer vor wenigen Tagen veröffentlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Fall

Laut Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, "die Schönheitsreparaturen ... in der Wohnung ausführen zu lassen." Der Mieter hielt die Klausel für unwirksam und zog nach 44 Jahren aus der Wohnung aus, ohne zu renovieren. Die in Höhe von mehr als 7.000 € erhobene Schadensersatzklage wurde sowohl vom Amtsgericht, als auch vom Landgericht München abgewiesen. Wir haben hierüber bereits in unserem Beitrag mit dem Titel: "Mieter muss selbst renovieren dürfen" berichtet.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Schönheitsreparaturklausel so verstanden, dass dem Mieter untersagt werde, in Eigenleistung zu renovieren. Vielmehr müsse der Mieter einen Fachbetrieb beauftragen. Dies benachteilige den Mieter jedoch unangemessen. Schönheitsreparaturen seien fachgerecht "in mittlerer Art und Güte" auszuführen. Dies sei auch in Eigenleistung bzw. unter Heranziehung von Freunden und Verwandten möglich. Die Beauftragung einer (im Vergleich zur Eigenleistung erheblich teureren) Fachfirma ist daher nach Auffassung des BGH nicht zwingend erforderlich.

Im Ergebnis erklärte der BGH - wie schon die Vorinstanzen - die gesamte Schönheitsreparaturklausel für unwirksam. Die Renovierungsverpflichtung des Mieters entfiel somit vollständig und der Vermieter blieb auf den Renovierungskosten sitzen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH beweist erneut, dass ein "falsches Wort" im Mietvertrag für den Vermieter unerfreuliche und teure Konsequenzen haben kann. Da der BGH in den letzten Jahren die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in zahlreichen Punkten eingeschränkt hat, sollten Vermieter und Hausverwalter die von ihnen verwendeten Mietvertragsformular sorgfältig überprüfen und ggf. aktualisieren. Fachkundige Hilfe kann hier angesichts der nicht sehr übersichtlichen Rechtsprechung sicherlich nicht schaden!

Fundstelle: Urteil des BGH vom 9. Juni 2010, VIII ZR 294/09, Pressemitteilung des BGH Nr. 115/2010

Lesen Sie auch den weiterführenden Beitrag mit dem Titel:

"Mieter muss selbst renovieren dürfen".

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