Mietendeckel: Frist für die Auskunftserteilung läuft am 23. April 2020 ab!

Mit dem Gesetz über den "Berliner Mietendeckel" sind Mietobergrenzen eingeführt worden. Um diese korrekt berechnen zu können, sollen die Berliner Vermieter ihren Mietern umfangreiche Auskünfte erteilen. Die Frist hierzu läuft am 23. April 2020 ab.

Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich gemäß § 6 MietenWoG Bln auf folgende Umstände :

  • den Zeitpunkt der erstmaligen Bezugsfertigkeit der Wohnung,
  • das Vorhandensein einer Sammelheizung und/oder Bades
  • die Lage der Wohnung in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen,
  • die Ausstattung des Gebäudes bzw. der Wohnung mit einem schwellenlos erreichbaren Personenaufzug, einer Einbauküche, einer hochwertigen Sanitärausstattung, einem hochwertigen Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume und/oder einem Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m²a).

Zu informieren ist weiterhin über etwaige, nach dem 18. Juni 2019 erfolgte Modernisierungsmaßnahmen. Diese können die Mietobergrenze um bis zu 1 €/m² erhöhen, soweit die Modernisierung der Energieeinsparung oder der Schaffung von Barrierefreiheit dient bzw. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen handelt (§ 7 Abs. 1 MietenWoG).

Weitere Auskünfte sind in diesem Zusammenhang nicht zu erteilen. Insbesondere ist es weder sinnvoll, noch erforderlich, dass der Vermieter die Mietobergrenze selbst berechnet. Auch ist der Vermieter zur Vorlage von Belegen nicht verpflichtet; ein gleichwohl gestelltes Verlangen z.B. von neuartigen Inkassobüros wie "wenigermiete.de" kann also mit gutem Gewissen ignoriert werden.

Die gesetzliche Frist für den Zugang der Auskünfte bei den Mietern endet am

23. April 2020.

Erteilt der Vermieter die Auskünfte nicht fristgerecht oder sachlich unzutreffend, kann gegen ihn ein Bußgeld festgesetzt werden. Der Senat hat allerdings angekündigt, bis auf Weiteres auf Bußgelder zu verzichten, sofern der Verstoß auf den Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise beruht. Pressemeldungen, wonach der Senat ohne weitere Voraussetzungen für die nächsten sechs Monate auf die Festsetzung von Bußgeldern verzichten wolle, sind hingegen unzutreffend !

Fundstellen: Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22.02.2020, 76. Jahrgang Nr. 6, Seiten 50 bis 52; Pressemitteilung der Senatskanzlei vom 24.03.2020: Maßnahmen zur Verbesserung des Mieterschutzes in Berlin für die Dauer der Corona-Krise

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