Auch Kautionen verjähren

Mit der Geltendmachung der Mietkaution dürfen sich Vermieter nicht zu lange Zeit lassen. Der Anspruch des Vermieters auf Stellung einer Kaution verjährt innerhalb von 3 Jahren.

Auf diese Rechtslage hat das Kammergericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hingewiesen. Der Vermieter war der Meinung, dass sein Anspruch auf Stellung einer Kaution nicht verjähren kann, solange das Mietverhältnis besteht. Das sieht das Kammergericht jedoch anders: die Verjährung beginnt vielmehr bereits zu dem Zeitpunkt, an dem die Kaution vom Mieter zu erbringen war.

Beispiel:

Die Kaution war im Jahre 2005 zu entrichten, der Anspruch verjährt somit zum 31. Dezember 2008.

Quelle: Kammergericht, Grundeigentum 2008, Seite 671

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