Ende des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber eine Änderung der Gewerbeordnung beschlossen, mit der erstmals eine Berufszulassungsregelung für Hausverwalter eingeführt wird. Sofern diese Wohnungen bzw. Wohnungseigentumsanlagen verwalten, benötigen sie zukünftig eine Gewerbeerlaubnis.
Die Erteilung der Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- der Antragsteller erheblich vorbestraft ist,
- in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt (was z.B. bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners angenommen wird),
- über keine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt oder
- seiner Verpflichtung zur Weiterbildung nicht nachkommt.
Völlig neu ist die Einführung einer Weiterbildungsverpflichtung. Hausverwalter werden zukünftig nachweisen müssen, dass sie sich mindestens zwanzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren weitergebildet haben. Allerdings kann der Nachweis auch durch einen im Betrieb des Hausverwalters beschäftigten vertretungsberechtigten Angestellten erbracht werden.
Zahlreiche Einzelheiten, unter anderem bezüglich der zu erbringenden Nachweise über die Weiterbildung und über die Höhe der Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung wird die Bundesregierung noch durch eine Rechtsverordnung regeln, die vermutlich in den nächsten Monaten erlassen wird. Wir werden an dieser Stelle über die weitere Entwicklung informieren.
Das Gesetz tritt zum 1. August 2018 in Kraft. Wer bis dahin bereits als Hausverwalter tätig war, muss die Gewerbeerlaubnis bis spätestens zum 1. März 2019 beantragen.
Eine Gewerbeerlaubnis als Makler ersetzt die gewerberechtliche Erlaubnis als Hausverwalter nicht. Es müssen also auch diejenigen Hausverwalter, die als Makler bereits zugelassen sind, dennoch eine neue Gewerbeerlaubnis als Hausverwalter beantragen.
Fundstelle: Gesetz vom 17. Oktober 2017, veröffentlicht in: Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3562 (Nr. 69)