Corona stört die Geschäftsgrundlage von Gewerbemietverträgen

Die staatlichen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie führen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage von Mietverhältnissen über Gewerberäume. Dies hat der Deutsche Bundestag im Dezember 2020 beschlossen.

Hintergrund der Gesetzesänderung sind die finanziellen Verluste zahlreicher Einzelhändler, Gastronomen und anderer Gewerbetreibender wegen der staatlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie. Die Folgen von Ladenschließungen etc. für derartige Mietverhältnisse sind höchst streitig. Häufig berufen sich Mieter auf § 313 BGB.

Dieser sieht einen Anspruch auf Vertragsanpassung vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlagen des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändern und die Parteien den Vertrag - wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten - nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten.

Zukünftig wird in derartigen Fällen vermutet, dass die Corona-Pandemie zu einer solchen Störung der Geschäftsgrundlage führt. Nachzulesen ist dies in § 7 des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Der Gesetzgeber hat allerdings nicht festgelegt, was konkret hieraus folgt. Denkbar sind sowohl eine Stundung der Miete, eine Absenkung der Miethöhe oder auch (allerdings wohl nur in extremen Fällen) eine Aufhebung des Vertrages. Staatliche Hilfen, die die Probleme des Mieters abmildern, sind zu berücksichtigen. Entscheidend soll immer der Einzelfall sein.

In bislang ergangenen Entscheidungen wird von den Gerichten zumeist die Einräumung einer Mietminderung abgelehnt. Einige Gerichte befürworten aber auch eine Absenkung der Miete auf die Hälfte mit dem Argument, dass es sich bei der Corona-Pandemie um höhere Gewalt handele, auf die weder Vermieter noch Mieter Einfluss hätten. Daher sei es sachgerecht, den Schaden zu teilen.

Das letzte Wort wird hier der Bundesgerichtshof haben.

Fundstelle: Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3328); Drucksache des Deutschen Bundestags 19/25322 vom 16.12.2020

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