Balkonanbau trotz Denkmalschutz möglich

Bestehender Denkmalschutz für ein Gebäude steht dem Anbau von Balkonen grundsätzlich nicht entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Fall

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in Berlin-Mitte, das mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut ist. Dieses ist als Einzeldenkmal und darüber hinaus als Teil des Denkmalensembles "Spandauer Vorstadt" geschützt.

Ursprünglich war das Haus nicht mit Balkonen versehen. Allerdings hat das Bezirksamt den Anbau von 6 Balkonen im Hochparterre sowie den ersten beiden Obergeschossen an der rückwärtigen Fassade des Hauses erlaubt.

Nachdem die Klägerin diese Balkone errichtet hatte, beantragte sie 2009 die Erteilung einer Genehmigung für den Anbau von zwei weiteren Balkonen im dritten und letzten Obergeschoss an der rückseitigen Fassade des Gebäudes. Der Antrag wurde vom beklagten Bezirksamt zurückgewiesen, ein Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat den ablehnenden Bescheid des Bezirksamts aufgehoben und dieses verpflichtet, die Genehmigung zum Anbau der zwei weiteren Balkone zu erteilen.

Hierbei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Rückseite des Gebäudes nur sehr eingeschränkt vom Hof des Grundstückes einsehbar ist. Eine Beeinträchtigung des Stadtbildes sei daher nicht zu befürchten.

Im Übrigen habe das Bezirksamt selbst den Anbau von bereits 6 Balkonen genehmigt. Der Denkmalwert des Gebäudes werde durch zwei zusätzliche Balkone nicht mehr wesentlich beeinträchtigt.

Fazit

Eine sehr vernünftige Entscheidung! Endlich werden die gerade in Berlin zu Übertreibungen neigenden bezirklichen Denkmalschutzbehörden in die Schranken gewiesen.

Eine ähnliche Entscheidung (des Oberverwaltungsgerichts) ist übrigens bereits zum Austausch von Holz- in Kunststofffenster ergangen. Hier scheint sich also ein erfreulicher Trend zur "Auflockerung" denkmalschutzrechtlicher Auflagen durchzusetzen.

Fundstellen: Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2011, Aktenzeichen VG 16 K 166.10, veröffentlicht in: Grundeigentum 2011, Heft Nr. 21, Seite 1499.

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