Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt nie

Der Fall

Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Altbauwohnung. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahre 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von ihrem Vermieter die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung, da sie durch Laufgeräusche usw. belästigt würde. In einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren wird im Jahre 2007 festgestellt, dass der Schallschutz tatsächlich unzureichend ist. Der Vermieter ist nicht bereit, Schallschutzmaßnahmen auszuführen und beruft sich auf Verjährung.

Die Entscheidung

Während das Amtsgericht die Klage noch abgewiesen hatte, hat das Landgericht ihr stattgegeben. Auch der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Mieterin den Einbau eines Trittschallschutzes in die Dachgeschosswohnung beanspruchen kann. Der Mieter könne während des gesamten Mietverhältnisses verlangen, dass der Vermieter die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand erhält. Da es sich somit um eine Dauerverpflichtung handele, könne diese während des Bestehens des Vertragsverhältnisses nicht verjähren, sondern entstehe vielmehr ständig neu.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist von allgemeiner Bedeutung für alle Arten von Mängeln der vermieteten Wohnung. Ein Mieter wird zukünftig die Beseitigung von Mängeln auch dann noch durchsetzen können, wenn diese bereits vor Jahren aufgetreten sind. Hiervon streng zu trennen ist allerdings der Anspruch des Mieters auf Mietminderung: Dieser verjährt auch weiterhin innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Fundstelle: Urteil des BGH vom 17.02.2010 - VIII ZR 104/09 - , Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 37/2010

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