BGH erlaubt Ablesung per Funk!

Der Mieter ist verpflichtet, den Einbau funkbasierter Ablesesysteme für Heizwärme sowie Warm- und Kaltwasser zu dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.

Der Fall

Die Vermieterin (Klägerin) hat an die Mieterin (Beklagte) eine Wohnung vermietet, die mit einer Zentralheizung ausgestattet ist. Der Verbrauch wird über herkömmliche Messgeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser erfasst.

Die Klägerin beabsichtigt, die noch funktionstüchtigen Verbrauchserfassungsgeräte durch ein Ablesesystem zu ersetzen, das eine Übertragung der Messdaten per Funk ermöglicht. Die Beklagte weigert sich, den Austausch zu dulden und verweist auf gesundheitliche Bedenken durch den Einsatz der beim Betrieb des Systems erzeugten Funkwellen.

Sowohl das Amts-, als auch das Landgericht haben die Mieterin zur Duldung des Austausches verurteilt.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof bestätigt diese Entscheidungen.

Nach der Heizkostenverordnung sei die Auswahl der Verbrauchsmessgeräte für Heizwärme und Warmwasser Sache des Vermieters. Dieser dürfe auch noch funktionsfähige Geräte durch modernere ersetzen.

Gleichfalls sei der Austausch der Kaltwasserzähler von den Mietern zu dulden. Nach Auffassung des BGH erhöhen funkbasierte Ablesegeräte den Wohnwert, denn durch den Einbau entfällt die sonst immer vorhandene Notwendigkeit, Dritten zum Zwecke der Ablesung Zutritt zur Wohnung zu verschaffen oder aber eine Verbrauchsschätzung hinzunehmen. Die von der Beklagten vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik seinen wissenschaftlich nicht belegt.

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist für die Praxis von großer Bedeutung. Die häufig anzutreffenden jährlichen Querelen um die Zutrittsgewährung zur Wohnung zwecks Ablesung der Verbrauchsgeräte entfällt nach Einbau der modernen Geräte. Gleiches gilt für den Streit um vom Vermieter ersatzweise vorgenommene Verbrauchsschätzungen, wenn ein Zutritt nicht zu erlangen war.

Fundstelle: Urteil des Landgerichts Berlin (Zivilkammer 63) vom 31. Mai 2011, Az.: 63 S 433/10, veröffentlicht in: Grundeigentum 2011, Heft 14, Seite 951.

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