Ist das Zweckentfremdungsverbot verfassungswidrig?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hält das Zweckentfremdungsverbots-Gesetz für teilweise verfassungswidrig.

Der Fall

Seit dem 1. Mai 2014 gilt in Berlin ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Kläger vermieteten zu diesem Zeitpunkt Wohnräume als Ferienwohnungen. Sie beantragten die Erteilung sogenannter Negativatteste, mit denen das zuständige Bezirksamt bestätigen sollte, dass für die Nutzung der Räume als Ferienwohnung eine Genehmigung nicht erforderlich sei. Die Bezirksämter lehnten die Erteilung der Negativatteste ab; die hiergegen gerichteten Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Berlin zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Hiergegen legten die Kläger Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht setzte die 41 bei ihm anhängigen Berufungsverfahren aus und legte die Fälle dem Bundesverfassungsgericht vor.

Das OVG hält die Regelungen des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes teilweise für verfassungswidrig. Nach Ansicht des OVG genießt die vor dem 1. Mai 2014 begonnene Vermietung von Räumen als Ferienwohnung Bestandsschutz. Die vom Gesetz eingeräumte Übergangsfrist von zwei Jahren für Ferienwohnungsvermieter könne die mit dem Zweckentfremdungsverbot verbundenen Eingriff in die Grundrechte der Eigentümer und Vermieter nicht kompensieren.

Fazit

Der überraschende Beschluss des OVG verschafft den Vermietern von Ferienwohnungen zunächst zumindestens etwas Luft, denn die Bezirksämter werden bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Zwangsmaßnahmen mehr durchführen. Wie das Bundesverfassungsgericht allerdings entscheiden wird, ist völlig offen.

Weitere Informationen über das Zweckentfremdungsverbot erhalten Sie hier: "Wohnraum darf nicht mehr zweckentfremdet werden" und "Anmeldefrist für Ferienwohnungen läuft!".

Fundstelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017, Beschlüsse des 5. Senats vom 6. April 2017 (OVG 5 B 14.16 u.a.).

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