Mietminderung nur bei erheblichen Mängeln

Mit der Minderung der Miete sind viele Mieter schnell zur Hand, auch wenn nur relativ geringfügige Mängel vorliegen.

Häufig liegen die Mieter hierbei falsch, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Berlin zeigt. Der Vermieter hatte die Wohnung saniert. Hierauf "revanchierte" sich der Mieter, indem er wegen folgender Mängel die Miete kürzte:

  • Einbau einer 20 cm hohen Schwelle zur Loggia anstelle des früher vorhandenen schwellenlosen Übergangs,
  • Entfernung von früher vorhandenen Blumenkastenhaltern,
  • Verlegung von Betonplatten anstelle der bislang vorhandenen Terrazzoplatten auf dem Balkon,
  • Entfernung des Müllschluckers,
  • optische Beeinträchtigungen durch Risse in Wänden und Decken, die durch Spachteln und Überkleben beseitigt werden können,
  • Verminderung der Wohnfläche durch neue Wandfliesen in Küche und Bad, die gegenüber dem alten Belag um bis zu 3,0 cm auftragen.

Das Landgericht hat für sämtliche vom Mieter gerügten Mängel eine Berechtigung zur Mietminderung verneint. Alle Mängel wurden vom Landgericht als so geringfügig eingestuft, dass eine Minderung nicht gerechtfertigt sei. Hierbei stellt das Gericht darauf ab, dass die Mängel nicht zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung führen.

Die Entscheidung ist für die Praxis äußerst bedeutsam, weil - über den Einzelfall hinaus - deutlich herausgearbeitet wurde, dass nur diejenigen Mängel zu einer Mietminderung führen können, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung spürbar herabsetzen. Anders gesagt: Mit "kleinen Ärgernissen" wird der Mieter leben müssen, ohne hierfür die Miete kürzen zu können.

Fundstelle: Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2009, Grundeigentum 2010, S. 547 (Heft 8)

zurück zur Themenübersicht