BGH bestätigt kurze Verjährung für Renovierungskosten des Mieters

Der Mieter kann Renovierungskosten, die er aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel aufgewendet hat, nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Vermieter zurückfordern.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Klarheit über eine für die Praxis bedeutsame Rechtsfrage geschaffen.

Der Fall

Die Kläger waren bis zum 31. Dezember 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg.

Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Vor der Rückgabe an die Beklagten ließen die Mieter die Wohnung für 2.687,00 € renovieren, weil sie annahmen, hierzu verpflichtet zu sein.

Später erfuhren sie jedoch, dass dies wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht der Fall war. Mit einer im Dezember 2009 eingereichten Klage verlangten die Mieter die Erstattung der Renovierungskosten nebst Zinsen. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen bestätigt, wonach der eingeklagte Anspruch bei Klageerhebung längst verjährt war. Sämtliche Aufwendungen, die der Mieter in der Mietzeit auf die Wohnung mache, unterfallen nach Ansicht des BGH der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB von 6 Monaten. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, alsbald nach Beendigung des Mietverhältnisses Klarheit über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu schaffen.

Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten beginnt einheitlich mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu laufen, hier also am 31. Dezember 2006. Sämtliche Ansprüche der Mieter waren somit bereits am 30. Juni 2007 verjährt. Darauf, dass die Mieter erst später von der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel erfahren hätten, kommt es nach Auffassung des BGH nicht an.

Fazit

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der BGH hat in den letzten Jahren zahlreiche häufig verwendete Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt. Es bestand daher die Gefahr, dass betroffene Vermieter mit einer Vielzahl von Klagen zu längst abgeschlossenen Mietverhältnissen überzogen werden könnten. Dem hat der BGH nunmehr mit der Anwendung der kurzen Verjährungsfrist einen Riegel vorgeschoben.

Fundstelle: Urteil des BGH vom 4. Mai 2011, Aktz. VIII ZR 195/10; Presseerklärung des BGH Nr. 74/2011 vom 4. Mai 2011; veröffentlicht in : Grundeigentum 2011, Seite 813, Heft 12

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