Ein Anspruch auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" kann nur dann bestehen, wenn der Mieter sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis, also auch die Betriebskostenvorschüsse, beglichen hat.
Eine eingeschränkte Bescheinigung über die korrekte Zahlung der Kaltmiete kann vom Mieter nicht verlangt werden. Dies hat kürzlich das Landgericht Berlin entschieden.
Die grundsätzliche Frage, ob ein Mieter - selbst wenn er alles bezahlt hat - vom Vermieter überhaupt die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen kann, hat das Landgericht ausdrücklich offen gelassen.
Fundstelle: Urteil des LG Berlin vom 11. Juli 2008, Grundeigentum 2008, S. 1562