Hinweise zum Thema "Anwaltsgebühren"

Erfahrungsgemäß bestehen hinsichtlich der bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten immer wieder zahlreiche Fragen und Unsicherheiten. Um diese möglichst bereits bei Erteilung des Mandats auszuräumen, möchte ich Ihnen folgende grundlegende Hinweise geben:

1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist vom Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt worden. Der Rechtsanwalt hat nach dem RVG abzurechnen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen worden ist.

2. Beratungs− oder Prozesskostenhilfe

Es ist grundsätzlich gesetzlich unzulässig, dass ein Rechtsanwalt für Sie kostenlos tätig wird. Dies gilt auch für mündlich erteilte Auskünfte.

Wenn Sie der Auffassung sind, die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit nicht selbst tragen zu können, so teilen Sie mir dies bitte rechtzeitig mit. Ich werde dann prüfen, ob Beratungs− oder Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann.

Bitte beachten Sie, dass auch im Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht abgedeckt sind!

3. Erstattungsanspruch

Die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebende Verpflichtung, die geschuldeten Gebühren zu entrichten, besteht auch dann, wenn der Gegner verpflichtet ist, Ihnen die Kosten zu erstatten. Ich werde allerdings Ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite geltend machen und etwa eingehende Zahlungen an Sie weiterleiten bzw. auf meine Ansprüche verrechnen.

In bestimmten Verfahrensarten besteht eine Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners nicht. So müssen Sie z.B. in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren Ihre Anwaltskosten auch dann selbst tragen, wenn Sie den Prozess gewinnen.

4. Rechtsschutzversicherung

Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen sollten, so teilen Sie mir dies bitte bei Mandatserteilung mit. Ich werde sodann eine Deckungszusage Ihres Versicherers einholen. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsschutzversicherung in manchen Fällen nicht oder nur eingeschränkt eintrittspflichtig ist. So werden z.B. in Erb- und Familiensachen lediglich die Kosten einer Erstberatung übernommen, nicht jedoch die Kosten einer anschließenden Prozessführung.

Wenn Sie das Mandat nur unter der Bedingung erteilen wollen, dass Ihr Rechtsschutzversicherer die Kosten übernimmt, so stellen Sie dies bitte unmissverständlich klar. In diesem Fall werde ich zunächst eine Deckungszusage einholen, bevor ich in der Sache selbst tätig werde. Bitte beachten Sie, dass bereits die Einholung einer Deckungszusage gebührenpflichtig ist.

Ansonsten gehe ich davon aus, dass Sie das Mandat unabhängig von einer Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers erteilen. Dann sind Sie verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren auch dann zu entrichten, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung keine Deckung gewährt.

5. Höhe der Anwaltsgebühren

Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich (außer in Straf-, Bußgeld- und Sozialsachen) nach dem Gegenstandswert. Mit dem Gegenstandswert erhöhen sich auch die Gebühren. Einzelheiten teile ich Ihnen gerne auf Anfrage mit.

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts ab dem 1. Juli 2006 auf eine Beratung oder auf die Ausarbeitung eines Gutachtens, so soll eine Gebührenvereinbarung getroffen werden. Geschieht dies nicht, so beträgt die Gebühr für die Beratung bzw. das Gutachten höchstens 250 € und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €, sofern der Mandant Verbraucher ist.

Bitte beachten Sie, dass mit der Beratungsgebühr lediglich die Kosten einer mündlichen oder schriftlichen Beratung abgedeckt sind. Erteilen Sie mir weitergehende Aufträge, z.B. zu Ihrer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung oder zur Anfertigung von Vertrags- oder Testamentsentwürfen, so entstehen weitere Gebühren, die sich am jeweiligen Gegenstandswert orientieren und die erheblich über den vorgenannten Beträgen liegen können.

6. Vereinbarung eines Erfolgshonorars

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist grundsätzlich unzulässig. Ab dem 1. Juli 2008 ist es allerdings in Ausnahmefällen möglich, die Vergütung des Rechtsanwalts vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Insbesondere kommt ein Erfolgshonorar dann in Betracht, wenn es dem Mandanten ansonsten aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich wäre, seinen Anspruch zu verfolgen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur im Einzelfall geklärt werden.

7. Vorschuss

Nach § 9 RVG bin ich berechtigt, von Ihnen einen Vorschuss nach Maßgabe der voraussichtlich entstehenden Gebühren zu verlangen. Nach Abschluss der Angelegenheit erhalten Sie eine Abrechnung und ggf. eine Erstattung überzahlter Gebühren.

8. Fragen oder Bedenken

Fragen oder Bedenken hinsichtlich der Abrechnung besprechen Sie bitte zunächst mit mir. In Zweifelsfragen können Sie sich auch an die Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin-Mitte, Telefon: 030 / 3 06 93 10, Telefax: 030 / 30 69 31 99, wenden. Dort wird man Ihnen kostenlos Auskunft erteilen, ob die Rechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Stand 07. Juni 2008

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