Rückforderung von Bearbeitungsgebühren gegenüber Banken noch bis zum Jahresende möglich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ansprüche von Kreditnehmern auf die Rückforderung von Darlehensbearbeitungsgebühren aus dem Zeitraum November 2004 bis Dezember 2011 erst zum 31. Dezember 2014 verjähren.

Der Fall

Der Kläger schloss mit der beklagten Bank insgesamt drei Darlehensverträge ab, nämlich in den Jahren 2006, 2008 und 2011. Es wurden jeweils Bearbeitungsgebühren fällig, die der Kläger auch zahlte. Mit einer 2012 erhobenen Klage hat er eine Rückzahlung der Gebühren in Höhe von insgesamt 2.079,30 € beantragt. Die Beklagte hat den auf den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 entfallenen Teil anerkannt und im Übrigen die Abweisung der Klage wegen Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist beantragt. Die Klage blieb sowohl beim Amts- als auch beim Landgericht erfolglos.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die vorausgegangenen Urteile aufgehoben und die beklagte Bank antragsgemäß zur Erstattung der Bearbeitungsgebühren in voller Höhe verurteilt! Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sind die Ansprüche nicht verjährt. Zwar gelte auch hier grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Allerdings bestand im vorliegenden Fall in der Vergangenheit eine zweifelhafte Rechtslage, die im Ergebnis dazu führt, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wird. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung Bearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu 2 % gebilligt hatte. Durch verschiedene Entscheidungen von Oberlandesgerichten deutete sich aber 2011 eine Änderung in der Rechtsprechung an. Ab dem Jahr 2011 konnte daher den betroffenen Bankkunden eine Klageerhebung zugemutet werden, so dass die Verjährungsfrist auch für ältere Ansprüche erst zum Jahresende 2014 abläuft. Die Ansprüche des Klägers aus 2006 bzw. 2008 waren somit zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

Fazit

Alle Kreditnehmer, die in den letzten zehn Jahren Darlehensverträge abgeschlossen haben, sollten diese auf gezahlte Bearbeitungsgebühren überprüfen. In vielen Fällen können diese auf der Grundlagen des neuen BGH-Urteils von den Banken zurückverlangt werden.

Die Grenze hierfür bildet allerdings die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist. Verjährt sind somit Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als zehn Jahren entstanden sind (also bis Oktober 2004 einschließlich). Was konkret zu tun ist, wollen Sie bitte der Meldung "Verjährung droht zum 31.12.2014!" entnehmen.

Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 153/2014 vom 28. Oktober 2014; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13.

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