BGH erleichtert Mieterhöhung nach Modernisierung

Nach Durchführung einer Modernisierung darf der Vermieter die Miete auch dann anheben, wenn die Maßnahme dem Mieter nicht angekündigt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.

Der Fall

Die Beklagte ist Mieterin einer im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Der Kläger hatte mit einem Schreiben im September 2007 der Beklagten den Einbau eines Fahrstuhls sowie eine anschließende Mieterhöhung angekündigt. Diese Modernisierungsankündigung zog der Kläger im Februar 2008 zurück, nachdem die Beklagte der Baumaßnahme widersprochen hatte. Den Fahrstuhl ließ der Kläger in der Folgezeit dennoch einbauen und sprach der Beklagten eine Mieterhöhung aus, die diese jedoch nicht bezahlte.

Der Vermieter verlangt nun die Zahlung des Erhöhungsbetrages von immerhin 120,78 € monatlich. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Beklagte jedoch antragsgemäß verurteilt.

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es auf die Ankündigung der Modernisierungs- maßnahme im vorliegenden Fall nicht ankäme. Die Ankündigungspflicht solle es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht sei es hingegen nicht, eine Mieterhöhung zu verhindern, wenn die Modernisierungsmaßnahme ohne ordnungsgemäße Ankündigung durchgeführt werde.

Fazit

Der modernisierungswillige Vermieter hat hier großes Glück gehabt. Im allgemeinen muss aber von einer solchen Vorgehensweise abgeraten werden. Die Mieterin hätte wegen der fehlenden (beziehungsweise zurückgenommenen) Ankündigung die Durchführung des Aufzugseinbauen per einstweiliger Verfügung verhindern können. Außerdem wird die Mieterhöhung in derartigen Fällen erst sechs Monate später wirksam (§ 559 b Abs. 2 BGB).

Fundstelle: Urteil des BGH vom 2. März 2011 - VIII ZR 164/10 -, Pressemitteilung des BGH Nr. 34/2011

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