BGH erlaubt das "Ausfrieren"

Säumige Gewerbemieter müssen vom Vermieter zukünftig nicht mehr mit Heizenergie, Wasser und Strom versorgt werden.

Ob das sogenannte "Ausfrieren" zulässig ist, war lange Zeit umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es dem Vermieter jedenfalls nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, den Mieter "kostenlos" mit Heizung, Strom und Wasser zu versorgen.

Versorgungssperre nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Eine solche Versorgungssperre ist allerdings nur unter bestimmten Vorraussetzungen zulässig:

  • es müssen erhebliche Zahlungsrückstände bestehen
  • das Mietverhältnis ist bereits beendet
    (in der Regel durch fristlose Kündigung des Vermieters)
  • die Sperre ist dem Mieter angedroht worden

Auch darf der Vermieter nur solche Versorgungsleistungen einstellen, die er selbst erbringt (die Stromversorgung, die aufgrund eines separaten Vertrages zwischen Vattenfall und dem Mieter erfolgt, darf also nicht abgeklemmt werden)

Achtung: Die Entscheidung des BGH gilt nur für Gewerbemietverhältnisse! Wohnungen müssen "bis zum bitteren Ende", also im Zweifel bis zur Räumung durch den Gerichtsvollzieher, weiter beheizt werden, auch wenn die Mieter die Zahlungen längst eingestellt haben.

Fundstelle: Urteil des BGH vom 6. Mai 2009, XII ZR 137/07, Pressemitteilung Nr. 96/2009

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