Fristsache: Grundsteuer-Erlass muss bis zum 31. März 2009 beantragt werden

Auch für das Jahr 2008 kann der teilweise Erlass der Grundsteuer beantragt werden, wenn Wohnungen oder Gewerberäume nicht vermietet werden konnten und hierdurch Ertragsminderungen eingetreten sind.

Gesetzgeber reduziert Höhe des Grundsteuer-Erlasses

Der Gesetzgeber hat allerdings die Höhe des Erlasses reduziert. Bei einer Minderung des Rohertrages um weniger als 50% wird kein Erlaß mehr gewährt. Von 50% Minderung (bis 99%) beläuft sich der Grundsteuer-Erlass nunmehr auf 25 %. Geht überhaupt keine Miete mehr ein, ist also der Ertrag um 100% gemindert, erhöht sich der Grundsteuer-Erlass auf 50 %.

Leerstand darf nicht auf einem Verschulden des Vermieters beruhen

Voraussetzung für den Erlass ist immer, dass der Leerstand nicht auf einem Verschulden des Vermieters beruht. Der Vermieter muss nachweisen, dass er sich um die Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, sich am unteren Rand der Mietpreisspanne zu bewegen. Es kann also nicht von ihm verlangt werden, die Mietforderungen soweit herunterzuschrauben, bis sich ein Mieter findet.

Achtung: Fristablauf am 31. März 2009!

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss beim zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 2009 gestellt werden. Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.

Fundstelle: §§ 33 Abs. 1, 34, 38 Grundsteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (Bundesgesetzblatt 2008 I, Seite 2794)

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