Abrechnungsfrist gilt auch für
Vermieter von Eigentumswohnungen

Über Betriebskosten ist binnen Jahresfrist abzurechnen. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch dann, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt und der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat.

Der Fall

Die Beklagte war Mieterin einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung des Klägers. Der WEG-Verwalter erstellte die Jahresabrechnungen für 2010 und 2011 nicht und wurde zum Jahresende 2012 abberufen. Der neue seit dem 1. Januar 2013 tätige Verwalter wurde im August 2013 mit der Erstellung der Jahresabrechnungen beauftragt und legte diese im November 2013 der WEG vor.

Der Kläger fertigte sodann Betriebskostenabrechnungen für 2010 und 2011 und übersandte diese mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 der Beklagten.

Unter Hinweis auf die abgelaufene Abrechnungsfrist hat die Beklagte die Fehlbeträge nicht bezahlt. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage blieb beim Amts- und beim Landgericht ohne Erfolg. Hierauf wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.

Die Jahresfrist zur Abrechnung über die Betriebskosten gelte auch für Eigentumswohnungen. Mit Ablauf der Abrechnungsfrist erlöschen etwaige Nachzahlungsansprüche des Vermieters. Nachforderungen seien nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Vermieter die Verspätung nicht verschuldet habe.

Der Kläger sei zu spät tätig geworden, um eine ordnungsgemäße Abrechnung sicherzustellen. Es sei bereits frühzeitig erkennbar gewesen, dass der damalige Verwalter seiner Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabrechnung gegenüber den Wohnungseigentümern nicht nachkommen werde. Dennoch habe der Kläger abgewartet und es zugelassen, dass der neue Verwalter erst im August 2013 mit der Abrechnung für die Jahre 2010 und 2011 beauftragt worden sei.

Fazit

Grundsätzlich ist es üblich, dass der Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung gegenüber seinem Mieter die Betriebskosten auf der Grundlage der Jahresabrechnung des WEG-Verwalters abrechnet. Wenn diese nicht rechtzeitig vorliegt, gerät der Vermieter in zeitliche Schwierigkeiten. Er muss dann selbst alles dafür tun, um vom Verwalter die für seine Abrechnung erforderlichen Daten zu erhalten.

Auf (verspätete) Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft darf er sich nicht verlassen.

Fundstelle: Urteil des BGH vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15 -, Pressemitteilung des BGH Nr. 11/2017 vom 25. Januar 2017

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